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Vereinsstatuten

§ 1 Name und Sitz des Vereines:

Der Verein führt den Namen OSTEOGENESIS IMPERFECTA AUSTRIA (kurz: OIA),

A-2345 Brunn am Gebirge, Feldstrasse 15-17/3/6.

§ 2 Zweck des Vereines:

Der Verein wird ohne jede Gewinnabsicht geführt und ist ausschließlich gemeinnützig tätig. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral. Er bezweckt nur:

a) Information, Beratung, Betreuung und Stärkung der von Osteogenesis imperfecta („Glasknochenkrankheit“, im folgenden kurz als „OI“ bezeichnet) Betroffenen Personen und ihrer Familien über neue Medien (www.glasknochen.at) und bei den Jahrestreffen sowie persönlichen Kontakt.

b) Unterstützung der Mitglieder in deren Mobilität.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks:

Als ideelle Mittel dienen:

a) Bundes- bzw. Freundschaftstreffen zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch

b) Teilnahme an gesellschaftlichen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen.

c) Herausgabe von Newsletters und Schriften zur Information und Aufklärung zu den Ursachen von Glasknochen und neueste Informationen aus der Wissenschaft.

Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

a) Jahresmitgliedsbeiträge,

b) freiwillige Spenden und Sammlungen,

c) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen

d) Subventionen und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

e) sonstige Zuwendungen.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern in den Verein:

Der/die Aufnahmswerber/in hat beim Vereinsvorstand das Beitrittsansuchen schriftlich einzubringen.

Der Vereinsvorstand entscheidet in der unmittelbar nächsten Vorstandssitzung über die Beitrittsansuchen und die Art der Mitgliedschaft.

Ein Rechtsmittel gegen eine Ablehnung besteht nicht.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft:

Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder sind von OI betroffene Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Fördernde Mitglieder sind physische, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Förderer und Gönner der OIA sein möchten und die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern.

Ehrenmitglieder sind jene Personen, welche durch Spenden, durch ihre Tätigkeit oder durch besondere Verdienste Hervorragendes für die OIA leisten oder geleistet haben und als solche ernannt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder haben jährlichen Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird. Sie besitzen in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht.

Fördernde Mitglieder haben mindestens die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages zu leisten, deren Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird. Diesen Mitgliedern steht in der Generalversammlung weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht zu.

Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung, Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Sie besitzen in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht.

Die Jahresmitgliedsbeiträge sind bis spätestens sechs Wochen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung zu bezahlen.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an sämtlichen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.

Weiters sind sie verpflichtet, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten.

Die Mitglieder haften für von ihnen genutztes Vereinseigentum. Sie sind verpflichtet, dieses in einwandfreiem Zustand zu halten und bei Austritt/Ausschluss unverzüglich dem Verein zu retournieren

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt und Ausschluss aus dem Verein):

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit gegen vorangegangene vierwöchentliche schriftliche Kündigung frei. Ein Anspruch auf gänzliche oder anteilige Rückerstattung des bereits fälligen bzw. entrichteten Jahresmitgliedsbeitrages besteht im Fall der Kündigung nicht.

Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die den Verein schädigen, die Mitgliedspflichten grob verletzen oder sich unehrenhaft verhalten, aus dem Verein auszuschließen. Über die Ausschließung und deren Grund ist das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Dem so ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, gegen den Ausschluss innerhalb von 4 Wochen schriftlich zu berufen.

Im Falle der Berufung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen das Schiedsgericht (laut §13) einzuberufen.

Für Mitglieder, die trotz schriftlicher Mahnung länger als acht Wochen mit dem vorgeschriebenen Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand bleiben, erlischt die Mitgliedschaft ohne weiteres Verfahren bzw. ohne Anspruch auf eine Berufung.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

§ 8 Nachlass, Zahlungsaufschub oder Minderung der Jahresmitgliedsbeiträge in besonderen Ausnahmefällen:

In besonders rücksichtswürdigen Fällen, wie Krankheit, Arbeitslosigkeit und dgl., ist der Vorstand berechtigt, dem betreffenden Mitglied über dessen Ansuchen einen Aufschub für die Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages, eine Ermäßigung oder einen gänzlichen Nachlass desselben zu bewilligen. Diese Begünstigungen sind befristet, werden jährlich vom Vorstand überprüft und können jederzeit von diesem widerrufen werden.

§ 9 Organe des Vereins:

Die Geschäfte des Vereins werden besorgt durch:

a) die Generalversammlung (= Mitgliederversammlung gemäß § 5 des Vereinsgesetzes 2002).

b) den Vorstand

c) 2 RechnungsprüferInnen

d) das Schiedsgericht.

§ 10 Vorstand:

Der Vereinsvorstand besteht aus:

a) Obmann/Obfrau,

b) Obmannstellvertreter/in, Obfraustellvertreter/in

c) Schriftführer/in,

d) Kassier/in

die von der Generalversammlung für eine vierjährige Funktionsperiode gewählt werden. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung oder Rücktritt.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt an den Vorstand erklären. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entheben.

§ 11 Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt:

a) Die Leitung des Vereines (er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des §5Abs.1 des Vereinsgesetzes 2002)

b) die Verwaltung des Vermögens;

c) die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Mitgliedern;

d) die Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung;

e) die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

f) Beschlussfassung über eine Erweiterung der Geschäftsordnung, sofern eine solche zur Führung der täglichen Geschäfte notwendig ist.

g) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

h) die Änderung der Statuten

Der Vorstand trifft sich nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr. Er wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung vom Stellvertreter/von der Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mehr als einem Drittel der Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit dirimiert der Vorsitzende.

Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins müssen vom/von der Obmann/Obfrau unterzeichnet und von Schriftführer/in oder Stellvertreter/in, oder Kassier/in oder Stellvertreter/in mitgefertigt sein.

§ 12 Agenden der Funktionäre/innen:

Der/die Obmann/frau und bei dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in vertritt den Verein nach außen, gegenüber den Behörden und dritten Personen.

Er/Sie vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes.

Er/Sie beruft die Sitzung des Vorstandes ein und führt in den Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz.

Der/die Schriftführer/in verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivars.

Der/die Kassier/in besorgt den Geldverkehr und ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

Der/die Rechnungsprüfer/in

a) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

b) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

c) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 13 Schiedsgericht:

In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den letzteren untereinander, entscheidet das Schiedsgericht. Dieses ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des § 8 des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil ein Vereinsmitglied zu Schiedsrichtern wählt, welche ein drittes Vereinsmitglied zum/zur Obmann/Obfrau des Schiedsgerichtes wählen.

Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach seinem besten Wissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Kommt über die Wahl des/der Obmannes/Obfrau eine Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

§ 14 Generalversammlung.:

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.

Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss erfolgen:

a) wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst,

b) wenn mindestens 10% der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung – und namentlich von allen Antragstellern gefertigt – den Vorstand damit beauftragt,

c) wenn die Rechnungsprüfer/innen dies verlangen und den Vorstand damit beauftragen

Der Vorstand ist in diesen Fällen verpflichtet, diese Versammlung innerhalb eines Quartals einzuberufen.

Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Generalversammlung muss den Mitgliedern vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse) unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt werden. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzubringen.

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur durch persönliche Anwesenheit ausgeübt werden; stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes dieser Mitglieder hat 1 Stimme.

Der Generalversammlung ist vorbehalten:

a) die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen in geheimer Wahl sofern die Generalversammlung keinen anderen Wahlmodus bestimmt. Von zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten/innen ist das Einverständnis, die Funktion auch übernehmen zu wollen, einzuholen.
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des/der Obmannes/Obfrau
d) die Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge
e) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
f) die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

Diese Wahlen und Beschlüsse erfolgen, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt.

Weiters ist der Generalversammlung vorbehalten:

g) die Auflösung des Vereins

Diese Beschlüsse erfolgen, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, mit zwei-Drittel-Mehrheit.

Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so findet dreißig Minuten später dieselbe Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung der/die Stellvertreter/in.

§ 15 Auflösung des Vereins:

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu eigens einberufenen Generalversammlung und nur mit zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Eine freiwillige Auflösung des Vereins ist innerhalb von vier Wochen der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Diese Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung bzw. Verwertung des Vereinsvermögens zu beschließen. Zu diesem Zweck ist ein Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wen das nach Abdeckung allfälliger Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.

Das vorhandene Vereinsvermögen darf im Falle einer freiwilligen Auflösung in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zu Gute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Nach Möglichkeit soll das verbleibende Vermögen einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der aufgelöste Verein verfolgt; ansonsten der Sozialhilfe.